Was sie ist und warum sie existiert
Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine schriftliche Erklärung, die dein Vermieter — oder die Person, die dir ein Zimmer untervermietet — bei deinem Einzug ausstellen muss. Sie belegt gegenüber der Meldebehörde, dass du tatsächlich unter der angemeldeten Adresse wohnst. Ohne sie ist die Anmeldung nicht möglich.
Die Rechtsgrundlage ist §19 Bundesmeldegesetz (BMG). Das Gesetz legt genau fest, welche Angaben das Dokument enthalten muss. Ein Vermieter, der die Ausstellung verweigert oder ein unvollständiges Dokument ausstellt, verstößt gegen das Gesetz — und du hast das Recht, die Bestätigung schriftlich einzufordern.
Die 6 Pflichtangaben
§19 BMG schreibt sechs Pflichtangaben vor:
- Einzugsdatum — der Zeitpunkt, an dem du die Wohnung bezogen hast
- Anschrift der Wohnung — vollständige Adresse einschließlich Wohnungsnummer, falls vorhanden
- Name des Wohnungsgebers — Vermieter, Hauptmieter oder Untervermieter
- Name der einziehenden Person — dein vollständiger Name, wie er im Reisepass steht
- Anschrift des Wohnungsgebers — falls sie von der Mietwohnung abweicht
- Unterschrift des Wohnungsgebers — handschriftlich; ein getippter Name allein genügt nicht
Es gibt kein amtliches Formular. Der Vermieter kann die Bestätigung auf einem schlichten Blatt Papier ausstellen, eine Vorlage nutzen oder jedes Format verwenden, das alle sechs Angaben enthält — handschriftlich unterschrieben. Die meisten Vermieter nutzen eine einseitige Standardvorlage, die auf den Websites der Bürgerbüros verfügbar ist.
So bekommst du sie vom Vermieter
Fordere sie schriftlich an — am besten gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Mietvertrags oder der Schlüsselübergabe. Viele Vermieter stellen sie automatisch aus. Falls nicht, reicht eine kurze Nachricht mit Verweis auf §19 BMG und der Auflistung der benötigten Angaben.
Wenn der Vermieter verzögert oder nicht antwortet: setze eine schriftliche Anfrage per E-Mail mit einer klaren Frist von 7 Tagen. Bewahre die E-Mail auf. Das Gesetz verpflichtet Vermieter zur Ausstellung — die Verweigerung kann für sie bußgeldbewehrt sein.
Bei einer Untermiete (in WGs häufig): Der Hauptmieter — nicht der Eigentümer — unterzeichnet als Wohnungsgeber. Auch er ist nach §19 BMG zur Ausstellung verpflichtet.
Was tun, wenn der Vermieter sich weigert?
Verweigerungen sind selten, kommen aber vor — besonders bei informellen Untermietverhältnissen:
- Schriftlich anfragen, §19 BMG nennen — viele Vermieter reagieren, sobald sie den Gesetzeshintergrund kennen
- Mieterverein kontaktieren — Mietervereinsberatung ist meist kostengünstig und hilft bei der Durchsetzung
- Beim Bürgeramt melden — die Meldebehörde kann die Verweigerung dokumentieren und in manchen Fällen das Ordnungsamt einschalten
Ohne das Dokument scheitert der Anmeldetermin. Das verzögert die Zustellung der Steuer-ID, die Kontoeröffnung und die Onboarding-Unterlagen beim Arbeitgeber. Diesen Schritt nicht überspringen.
Digital oder in Papier?
In den meisten Städten muss das original unterschriebene Dokument vorgelegt werden — entweder persönlich (Original oder Kopie) oder als Scan-Upload beim Online-Portal, sofern deine Stadt die Online-Anmeldung anbietet.
Manche Kommunen akzeptieren einen eingescannten oder abfotografierten Scan für die Online-Anmeldung. Das Originaldokument braucht immer eine handschriftliche Unterschrift. Eine rein elektronische Version ohne physische Unterschrift ist nach aktuellem BMG-Recht nicht gültig.
Das original unterschriebene Exemplar dauerhaft in den Wohnungsunterlagen aufbewahren. Bei einem erneuten Umzug innerhalb Deutschlands wird eine neue Bestätigung benötigt.
So sieht eine gültige Bestätigung aus
Eine gültige Minimalversion enthält:
Wohnungsgeberbestätigung gemäß §19 BMG
Ich, [Name des Wohnungsgebers], [Adresse des Wohnungsgebers], bestätige hiermit, dass [vollständiger Name der einziehenden Person] am [Einzugsdatum] in die Wohnung [vollständige Adresse inkl. Wohnungsnummer] eingezogen ist.
Ort, Datum: _______________ Unterschrift Wohnungsgeber: _______________
Jedes Format mit den sechs Pflichtangaben und handschriftlicher Unterschrift ist ausreichend. Ein amtlicher Stempel ist nicht erforderlich.
Häufige Fehler beim Anmeldetermin
- Fehlende Wohnungsnummer — bei Mehrfamilienhäusern muss die Wohnungsnummer angegeben werden
- Name des Wohnungsgebers nicht leserlich — der vollständige Name muss lesbar sein, nicht nur die Unterschrift
- Falsches oder fehlendes Datum — das Einzugsdatum muss korrekt eingetragen sein; die Anmeldung kann bis zu 14 Tage nach Einzug erfolgen (BMG §17)
- Adresse des Wohnungsgebers = Wohnungsadresse — zulässig, wenn der Vermieter im gleichen Haus wohnt; beide Adressen klar beschriften