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Schritt-fuer-Schritt Plan

  1. 1

    Dritten Werktag des Zielmonats berechnen — Feiertage ausschließen; bei Unsicherheit Kündigung so aufgeben, dass sie am 1. ankommt.

  2. 2

    Unterschriebenen Papierbrief (alle Mieterinnen und Mieter) per Einschreiben mit Rückschein verschicken.

  3. 3

    Einlieferungsbeleg und Rückschein aufbewahren; Miete ist bis zum letzten Tag des dritten vollen Kalendermonats geschuldet.

Wichtiger Kontext

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt in der Regel drei Monate.
Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eingehen.

Kosten

Keine Gebühr für die Kündigung, aber Mietzahlung bis Fristende.

Lokale Hinweise

Vermieterfristen sind länger; Mieterfristen sind gesetzlich fix.

Detaillierte Erklaerung

Die Drei-Monats-Regel

Nach §573c BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter drei volle Kalendermonate. Das ist eine gesetzliche Untergrenze — ein Vertrag kann eine kürzere Frist vorsehen, darf aber keine längere aufzwingen.

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Kündigung beim Vermieter eingeht — vorausgesetzt, sie kommt bis zum dritten Werktag dieses Monats an.

Beispiel: Auszug zum 30. Juni gewünscht. Die Kündigung muss bis zum 3. März beim Vermieter eingehen (vorausgesetzt, keine Feiertage am 1. oder 2. März). Eingang am 4. März → frühester Auszug ist der 31. Juli — ein voller Monat geht verloren.


Der dritte Werktag: wie man richtig zählt

„Bis zum dritten Werktag" wird häufig falsch verstanden. Wichtige Punkte:

  • Werktage schließen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage aus
  • Wenn der 1. eines Monats ein Feiertag ist (z. B. 1. Mai, 3. Oktober), beginnt die Zählung am nächsten Werktag
  • Die sicherste Lösung: Kündigung so verschicken, dass sie am 1. des Monats ankommt — damit entfällt jedes Risiko beim Zählen

Praxisbeispiel für Januar:

    1. Januar = Feiertag (Neujahr) → kein Werktag
    1. Januar = Werktag 1
    1. Januar = Werktag 2
    1. Januar = Werktag 3 → das ist die harte Frist

Einschreiben frühzeitig absenden, damit die Zustellung vor dem dritten Werktag erfolgt. Nicht rückwärts von der Frist aus rechnen — Puffer einplanen.


Schriftform ist Pflicht

Mündliche Kündigung und E-Mail-Kündigung sind rechtlich unwirksam (§568 BGB). Die Kündigung muss in Schriftform vorliegen — ein physischer, handschriftlich unterzeichneter Brief.

Wenn mehrere Personen im Mietvertrag stehen, müssen alle Mieter den Kündigungsbrief unterzeichnen. Fehlt eine Unterschrift, ist die Kündigung unwirksam.

Der Brief benötigt keine besondere Rechtssprache — eine klare Erklärung über die beabsichtigte Beendigung zum genannten Datum, mit Namen und Datum, reicht aus. Kopie aufbewahren.


Zustellungswege und Nachweis

Der Zustellungsweg bestimmt, ob die Kündigung rechtlich wirksam ist. Übersicht nach Zuverlässigkeit:

MethodeNachweisEmpfehlen?
Einschreiben mit RückscheinUnterschriebener Rückschein kommt zurückJa — Goldstandard
Einwurf-EinschreibenBestätigung der BriefkasteneinwurfsJa — gut, etwas schwächer
Persönliche Übergabe mit EmpfangsbestätigungVermieter unterschreibt KopieJa — wirksam wenn kooperativ
Normaler Brief ohne TrackingKein NachweisNein — rechtlich unsicher
E-MailKein NachweisNein — rechtlich unwirksam
WhatsApp oder SMSKein NachweisNein — rechtlich unwirksam

Standard für die meisten Mieter ist das Einschreiben mit Rückschein. Mehrere Tage vor der Frist absenden, um Postverzögerungen aufzufangen. Den Rückschein dauerhaft in der Mietakte aufbewahren.


Berechnung des letzten Mietmonats

Das Mietverhältnis endet am letzten Tag des dritten vollen Kalendermonats nach dem Kündigungsmonat.

Eingang der Kündigung bisKündigungsmonatLetzter Mietmonat
3. MärzMärz30. Juni
3. AprilApril31. Juli
3. MaiMai31. August

Die Miete ist bis zum letzten Tag dieses Monats geschuldet, auch wenn die Schlüssel früher zurückgegeben werden. Frühzeitige Schlüsselrückgabe reduziert die Mietzahlungspflicht nicht, es sei denn, der Vermieter stimmt schriftlich zu.


Sonderkündigungsrechte

Die gesetzliche Dreimonatsfrist gilt für die meisten Fälle. Einige Situationen erlauben eine kürzere oder sofortige Kündigung:

Außerordentliche Kündigung: Wenn der Vermieter den Vertrag erheblich verletzt — zum Beispiel durch Verweigerung der Behebung eines schwerwiegenden Mangels, der die Wohnung unbewohnbar macht, oder durch wiederholtes unberechtigtes Betreten — kann eine fristlose Kündigung möglich sein. Vor der Handlung rechtliche Beratung einholen.

Einvernehmliche Aufhebung: Mieter und Vermieter können jedes beliebige Enddatum schriftlich vereinbaren. Wer einen Nachmieter findet, kann oft einen vorzeitigen Auszug aushandeln — der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren.

Zeitmietvertrag: Ein befristetes Mietverhältnis endet automatisch zum vereinbarten Datum ohne Kündigung. Die §573c-Regeln gelten nur für unbefristete Mietverträge.


Kündigung-Checkliste

  • Alle im Vertrag genannten Mieter haben den Brief unterschrieben
  • Brief enthält: beabsichtigtes Enddatum, Adresse, vollständiger Name
  • Versandweg: Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe mit Unterschrift
  • Zustellung vor oder bis zum dritten Werktag des Kündigungsmonats bestätigt
  • Kopie des unterzeichneten Briefes in der Mietakte
  • Rückschein nach Eingang dauerhaft aufbewahrt
  • Termin für Wohnungsübergabe schriftlich mit Vermieter vereinbart

Risikopruefung

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!Frist verpassen und einen weiteren Monat zahlen.

Offizielle Quellen

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